Dozent
Komm.-Rat Dr. iur. Raimund Neuwirther, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen, 40 Jahre Fachgruppenobmann der Immobilien und Vermögenstreuhänder Kärnten
- Ganzjähriger Einstieg möglich!
- Dieser Kurs reicht für 4 Monate Bildungskarenz aus!
- 100% Online-Weiterbildung ohne Präsenztage!
- Zeitlich und örtlich vollkommen flexibel lernen!
- Modernes Lernen: eCampus mit digitalisierten Unterlagen!
Kursinhalte – worüber ich mir fachliches Wissen angeeignet habe:
- Systematik des Finanzstrafgesetzes, Gesetzlichkeitsprinzip, Territorialitätsprinzip (§ 5 FinStrG), Unschuldsvermutung (§ 57 Abs 7 FinStrG) und Zurechnungsunfähigkeit (§ 7 FinStrG)
Allgemeine Grundlagen des Finanzstrafrechts:
- Vorsätzliches Handeln – Fahrlässiges Handeln (§ 8 FinStrG)
- Vorteile und Gefahren bei der Delegierung von Steuerangelegenheiten
- Beteiligung an Finanzvergehen anderer (§ 11 FinStrG)
- Strafbarkeit von bloß versuchten Finanzvergehen (§ 13 FinStrG)
- Irrtum (§ 9 FinStrG)
- Straffreiheit durch rechtzeitige Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)
- Verjährung
Häufige Finanzvergehen:
- Abgaben iSd Finanzstrafgesetzes (§ 2 FinStrG) sowie Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG, grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG), Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)
- Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG: Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, ungerechtfertigte Gutschriften durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen etc.
- Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 und § 51a FinStrG: Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, Verletzung der Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen, Verletzung der Registrierkassenpflicht, Verletzung der Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen, Verfälschung automatisationsunterstützt geführter Aufzeichnungen etc.
Strafen und deren Bemessung:
- Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG)
- Geldstrafe (§ 16 FinStrG)
- Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG)
- Verfall (§ 17 FinStrG)
- Bemessung der Strafe (§ 23 FinStrG) durch erschwerende und mildernde Umstände (§ 23 Abs 2 FinStrG); Persönliche Verhältnisse – Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs 3 FinStrG)
- Gewährung von Zahlungserleichterungen sowie Gnadenrecht
Finanzstrafverfahren:
- Wer ist zuständig für die Durchführung des Strafverfahrens?
- Die Stellung des*der Beschuldigten im Finanzstrafverfahren (§ 75 FinStrG)
- Der Verteidiger im Finanzstrafverfahren (§ 77 FinStrG)
- Akteneinsicht (§ 79 FinStrG)
- Anlass für ein Finanzstrafverfahren: Anzeige, Prüfung der Verdachtsgründe, Wann liegen genügend Gründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vor?
- Einleitung des Strafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde (§ 82 Abs 3 FinStrG) sowie Finanzstrafverfahren und Bankgeheimnis (§ 38 BWG)
- Hausdurchsuchung und Beschlagnahme: Voraussetzungen, Anordnung und Durchführung
- Beweisführung im Strafverfahren (§ 114 FinStrG): Beweislast, Beweisantragsrecht, Zeugeneinvernahme (§§ 102 ff FinStrG), Zeugenpflicht
- Ausfertigung des Straferkenntnisses (§ 141 FinStrG) und Rechtsfolgen (§ 141 Abs 2 FinStrG)
- Vereinfachtes Verfahren (§ 143 FinStrG) mit Einspruch (§ 145 FinStrG)
- Rechtsmittelverfahren (§§ 150 ff FinStrG): Beschwerde gegen Erkenntnisse (§ 151 FinStrG), Rechtsmittelfrist, Besonderheiten bei der Bekämpfung von gerichtlichen Urteilen in Finanzstrafsachen
Kurs mit Zertifikat - Meine Vorteile
- 2-4 Monate Zugang zur Lernplattform mit allen Kursmaterialien (Download, ausdrucken möglich)
- Lernvideos, Powerpoint-Folien, Fachartikel
- Fallstudien aus der Praxis, Fragenkatalog zur Stoffreflexion (100 offene Fragen)
- MC-Quiz zur Kontrolle meines Lernfortschrittes
- Fragen online stellen (Forum, Chat, Skype, Email)
- Tippsheets zum Kursablauf, FAQs, Ansprechpersonen
- In jedem Kurs fachliches Diskussionsforum
- Interaktiv gemeinsam lernen, posten & diskutieren
- Betreuung: Fachliche, administrative und technische Fragen der Kursteilnehmer*innen ganzjährig betreut (Studienabteilung, Helpdesk)
Bildungskarenz: Jetzt meine Weiterbildung fördern lassen!
Die Bildungskarenz beziehungsweise das Weiterbildungsgeld des AMS eröffnet Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, sich bis zu 1 Jahr von der Arbeit freistellen zu lassen und dabei Bildungskarenzgeld zu beziehen – ohne dafür das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Unsere Infos zur Bildungskarenz finden Sie hier auf unserer Infoseite: www.mba-studium.at/bildungskarenz/
Absolvent*innen sind in der Lage …
- die relevantesten Bestimmungen des Finanzstrafrechtes zu erläutern.
- die Tatbestände des Finanzstrafrechts zu erläutern; einfache einschlägige Rechtsprobleme zu diskutieren.
- die diversen Strafrahmen der Finanzdelikte und Finanzvergehen zu unterscheiden.
- den genauen Ablauf eines Finanzstrafverfahrens zu erklären.
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- eine abgeschlossene Berufsausbildung (Lehre, Meister, Fachschule, IHK etc.) oder Matura oder Studium.